ABGABENÄNDERUNGSGESETZ 2024 - BEDRUTSAME ÄNDERUNGEN IN SICHT

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STEUERFREIE LEBENSMITTELSPENDEN

Die Zuwendung von Lebensmitteln an begünstigte mildtätige Einrichtungen soll ab 1.1.2024 einkommensteuerlich steuerneutral möglich sein. Technisch betrachtet darf der steuerliche Buchwert (dieser entspricht den gesamten Einstandskosten) als Betriebsausgaben abgezogen werden, anstelle einen gemeinen Wert ermitteln zu müssen. Umsatzsteuerlich soll es erst ab 1.1.2025 zu Änderungen kommen – vorgesehen ist eine echte (umsatzsteuerliche) Steuerbefreiung für Lebensmittelspenden an besagte Einrichtungen. Folglich soll auch das (anteilige) Recht auf Vorsteuerabzug nicht verlorengehen.

VERSCHÄRFUNGEN UND ERLEICHTERUNGEN BEI DER GRUPPENBESTEUERUNG

Schon bisher war im Rahmen der Gruppenbesteuerung die Nichtabzugsfähigkeit von Teilwertabschreibungen und von Veräußerungsverlusten innerhalb der Unternehmensgruppe unter bestimmten Voraussetzungen vorgesehen. Nun soll eine weitere Einschränkung dahingehend erfolgen, dass vortragsfähige Verluste des Gruppenträgers aus Zeiten vor Wirksamwerden der Unternehmensgruppe nicht verrechnet werden sollen, soweit darin (vormals abzugsfähige) Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert und Veräußerungsverluste i.Z.m. Beteiligungen an Körperschaften enthalten sind, welche zum Zeitpunkt der Abschreibung bzw. des Veräußerungsverlusts bereits Mitglied einer anderen Unternehmensgruppe waren (gleiches soll auch für noch nicht berücksichtigte Siebentelbeträge gelten). Damit soll verhindert werden, dass es insbesondere bei Gruppenerweiterungen „nach oben“ zu einer doppelten Verlustverwertung kommt. Darüber hinaus soll es ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2024 möglich sein, auf die Zurechnung von Verlusten eines ausländischen Gruppenmitglieds zu verzichten. Schließlich ist im Rahmen der Gruppenbesteuerung eine Erleichterung bei der Einbringung des Gruppenantrags vorgesehen. Im Zusammenhang mit der strengen Auslegung durch das BFG (siehe KI 08/23) ist nunmehr die Möglichkeit vorgesehen, den Gruppenantrag durch Unterfertigung mittels elektronischer Signatur über FinanzOnline einzubringen.

EINFÜHRUNG EINER EU-WEITEN KLEINUNTERNEHMERREGELUNG AB 2025

Der Entwurf des AbgÄG 2024 sieht bedeutsame Änderungen bei der Kleinunternehmerregelung vor – Ausgangspunkt ist der Umstand, dass bislang Umsätze in einem anderen Mitgliedstaat nicht von der Kleinunternehmerbefreiung umfasst waren, woraus ein administrativer Mehraufwand sowie Wettbewerbsnachteile für Kleinunternehmer entstehen konnten. Nunmehr wurde im Zuge der Implementierung der Vorgaben der EU ein „EU-Kleinunternehmer“ geschaffen, damit österreichische Unternehmen auch in anderen Mitgliedstaaten die Kleinunternehmerbefreiung in Anspruch nehmen können. Umgekehrt sollen auch ausländische Unternehmen in Österreich die Kleinunternehmerregelung nutzen können. Aufgrund dieser Änderung soll insbesondere auch § 6 Abs. 1 Z 27 UStG im Zuge des AbgÄG 2024 angepasst werden. Wesentliche Voraussetzung für die Inanspruchnahme der EU-Kleinunternehmerregelung ist, dass der Umsatz des Kleinunternehmers in der EU sowohl im Vorjahr als auch im laufenden Jahr (jeweils ist das Kalenderjahr maßgebend) 100.000 € nicht überschreitet bzw. überschritten hat (sogenannte unionsweite Schwelle, die auf den unionsweiten Jahresumsatz abstellt). Überdies dürfen die jeweiligen lokalen Schwellenwerte nicht überschritten werden, wobei die Mitgliedstaaten eine Toleranzgrenze für das einmalige Überschreiten der lokalen Schwellenwerte implementieren können. Wollen beispielsweise ausländische Unternehmen in Österreich die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, darf der EU-weite Umsatz nicht die Schwelle von 100.000 € übersteigen (im Vorjahr und im laufenden Jahr). Außerdem ist der lokale Schwellenwert zu beachten. Der österreichische lokale Schwellenwert soll 42.000 € betragen und zukünftig eine Bruttogrenze sein. Bislang waren die 35.000 € als Nettogrenze zu verstehen, wodurch sich faktisch für die Anwendung der Kleinunternehmerbefreiung bei Umsätzen zum Normalsteuersatz ebenso eine Grenze von 42.000 € ergeben hat. Wird der lokale Schwellenwert überschritten, jedoch um nicht mehr als 10 %, so kann die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer bis zum Ende des Kalenderjahres weiterhin in Anspruch genommen werden. Die Befreiung soll mit dem Umsatz entfallen, mit dem die 10 % Toleranzregelung überschritten wurde. Für diesen und für alle folgenden Umsätze soll also die Befreiung nicht mehr möglich sein. Bislang war die Toleranzregelung für Kleinunternehmer in Österreich derart ausgestaltet, dass ein einmaliges Überschreiten der Umsatzgrenze um nicht mehr als 15 % innerhalb von fünf Kalenderjahren unbeachtlich war. Nach der alten Toleranzregelung wirkte das Überschreiten der Umsatzgrenze jedoch auf den Jahresbeginn zurück. Administrativ betrachtet muss die Anwendung der EU-Kleinunternehmerreglung in dem Ansässigkeitsstaat beantragt werden, also in jenem Land, in dem das Unternehmen betrieben wird (für österreichische Kleinunternehmer, die auch in anderen Mitgliedstaaten von der Kleinunternehmerregelung profitieren wollen, muss die Beantragung in Österreich erfolgen). Bei erfolgreichem Antrag soll dann eine Kleinunternehmer-Identifikationsnummer mit dem Suffix „-EX“ ausgestellt werden. Die Kleinunternehmerbefreiung soll ab Mitteilung dieser Identifikationsnummer anwendbar sein. Ab dem Zeitpunkt der Registrierung soll eine Verpflichtung zur Einreichung von quartalsweisen Meldungen über die Umsätze bestehen (Einreichung bis zum Ende des auf das Kalendervierteljahr folgenden Monats). Diese Meldungen hat der Steuerpflichtige, der die grenzüberschreitende Kleinunternehmerregelung in Anspruch nimmt, im Ansässigkeitsstaat unter Angabe der EX-ID-Nummer durchzuführen. Eine Überschreitung der unionsweiten Schwelle muss innerhalb von 15 Werktagen bekanntgegeben werden. Umsätze, die bis dahin bewirkt wurden, müssen noch gemeldet werden. Schließlich sollen Kleinunternehmer zukünftig unabhängig vom Rechnungsbetrag die Möglichkeit haben, vereinfachte Rechnungen gem. § 11 Abs. 6 UStG auszustellen. Kommt jedoch die Kleinunternehmerbefreiung nicht mehr zur Anwendung, so soll die vereinfachte Rechnungsausstellung nur noch für jene Rechnungen zulässig sein, deren Gesamtbetrag (wie bisher) 400 € nicht übersteigt.

KLARSTELLUNG BEIM LEISTUNGSORT BEI STREAMING-LEISTUNGEN

Bislang ist es bei der Bestimmung des (umsatzsteuerlichen) Leistungsortes immer wieder zu Schwierigkeiten gekommen, wenn Leistungen virtuell zur Verfügung gestellt wurden, wie es etwa bei Streaming-Leistungen der Fall ist. Die Leistungsortregelung soll daher ab 1.1.2025 derart erweitert werden, dass sie zukünftig insbesondere auch Streaming-Leistungen umfasst, die nicht unter § 3a Abs. 11 lit a UStG fallen (z.B. interaktive Online-Sprachkurse). In Anlehnung an die Leistungsortregelung für elektronisch erbrachte Dienstleistungen soll auch für diese Leistungen der Leistungsort an dem Ort liegen, an dem der Empfänger den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.

UMWANDLUNG VON „PHANTOM SHARES“ AUF START-UP-MITARBEITERBETEILIGUNGEN

Bis Ende 2025 soll die Möglichkeit geschaffen werden, eine bisher in Form von Phantom Shares erfolgte Vergütung (es handelt sich dabei um virtuelle Anteile) auf Start-up-Mitarbeiterbeteiligungen umzustellen, ohne dass es zu einer Bewertung und Versteuerung des geldwerten Vorteils aus der dadurch stattfindenden Einlösung der virtuellen Gesellschaftsanteile kommen muss. Dies ist jedoch nur möglich, sofern alle Voraussetzungen für eine Start-up-Mitarbeiterbeteiligung (siehe dazu KI 07/23) erfüllt sind.

GEPLANTE ÄNDERUNGEN IM RAHMEN DER BAO UND BEIM GEBÜHRENGESETZ

Änderungen in der BAO sind insoweit angedacht, als Anträge auf Fristverlängerungen bei der Einreichung von Steuererklärungen auf eine einmalige Nachfrist von mindestens einer Woche eingeschränkt werden sollen. Ebenso zu Einschränkungen soll es bei Umsatzsteuer-Gutschrift-Zinsen kommen. Um eine doppelte Gebührenbelastung zu vermeiden, ist eine Befreiung i.S.d. Gebührengesetzes auf jene Beilagen vorgesehen, die auf elektronischem Wege der Behörde übermittelt werden und bereits im selben Verfahren in Papier vorgelegt wurden (und entsprechend vergebührt worden sind).

LOHNSTEUERLICHE ÄNDERUNGEN

Beginnend mit dem Veranlagungsbescheid für das Kalenderjahr 2024 sollen Freibetragsbescheide (gem. § 63 EStG) nur mehr auf Antrag erlassen werden. Die Möglichkeit der antragslosen Veranlagung soll zukünftig ausgeweitet werden. So ist vorgesehen, dass diese auch bei Vorliegen eines Pflichtveranlagungsbestands möglich sein soll, sofern alle Voraussetzungen für eine antragslose Veranlagung erfüllt sind (erstmals ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2024).

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