KLIENTEN-INFO JULI 2024

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DIE STEUERLICHE LUXUSTANGENTE BEI ELEKTROAUTOS

Der VwGH hatte sich unlängst (GZ Ro 2022/15/0043 vom 20.3.2024) mit der steuerlichen Behandlung von Elektroautos auseinanderzusetzen. Im Zentrum der Entscheidung stand die sogenannte „Luxustangente“, eine Obergrenze für die steuerliche Absetzbarkeit von Kosten für PKWs.
Bei der Anschaffung von PKWs, welche nicht steuerlich begünstigt sind (Stichwort: „Fiskal LKW“) gilt als steuerliche Anschaffungsobergrenze im Allgemeinen ein Wert von 40.000  €. Da bei steuerlich nicht begünstigten PKWs im Umsatzsteuergesetz ein Vorsteuerabzugsverbot für den Kauf normiert wird, ist diese Grenze als Bruttowert zu werten. Somit umfasst diese Obergrenze auch die Umsatzsteuer und die Normverbrauchsabgabe. Weiters sind auch die Kosten für die Sonderausstattungen wie z.B. Klima-anlagen, Alufelgen, Sonderlackierung, Antiblockiersystem, Airbag, Allradantrieb, ein serienmäßig eingebautes Autoradio sowie ein serienmäßig eingebautes Navigationssystem Teil der Anschaffungskosten. Sondereinrichtungen, die selbstständig bewertbar sind, gehören nicht zu den Anschaffungskosten des PKW und fallen nicht unter diese Angemessenheitsgrenze. Die Anschaffungskosten umfassen daher beispielsweise nicht die Kosten eines nachträglich eingebauten Navigationssystems oder eines „Computer-Fahrtenbuchs“, die unabhängig abzuschreiben sind.
Für den Fall, dass die Angemessenheitsgrenze überschritten wird, sind die von den Anschaffungskosten abhängigen Aufwendungen, wie insbesondere die normale Absetzung für Abnutzung, aber auch die Zinsaufwendungen für die Fremdfinanzierung des Fahrzeuges und die Ausgaben für die Vollkaskoversicherung, im entsprechenden Ausmaß zu kürzen. Bei Anschaffung von gebrauchten PKWs ist generell zu unterscheiden, ob das Fahrzeug innerhalb von 60 Monaten nach seiner Erstzulassung angeschafft wurde oder später. Bei gebraucht angeschafften Fahrzeugen, die nämlich älter als fünf Jahre sind, ist nicht der seinerzeitige Neu-preis für die Luxustangente maßgeblich, sondern die tatsächlichen Anschaffungskosten.
Vor dem VwGH war nun fraglich, ob bei Elektroautos, bei denen ein Vorsteuerabzug beim Kauf umsatzsteuerlich möglich ist, die allgemeine Luxustangente von 40.000 € als Netto- oder Bruttogrenze zu werten ist. Der Fall, der dem Urteil zugrunde lag, betraf ein Unternehmen, das ein Elektroauto zu einem Preis von 79.960  € inkl. Umsatzsteuer angeschafft hatte. Das Finanzamt war der Meinung, dass für die Luxustangente vom Bruttowert i.H.v. 40.000  € die darin enthaltene Vorsteuer von 20 % herausgerechnet werden sollte, woraus sich rechnerisch eine Anschaffungskostenobergrenze von 33.333,33  € ergibt. Die darüber hinausgehenden Kosten wurden daher steuerlich nicht anerkannt. Der VwGH bestätigte die Meinung des Finanzamtes und führte aus, dass für den Fall der Berechtigung zum Vorsteuerabzug beim Kauf eines Elektrofahrzeugs die (in der Grenze enthaltene) Umsatzsteuer gemäß § 6 Z 11 EStG nicht Teil der Anschaffungskosten sein kann, weshalb die Angemessenheitsgrenze bei der Bemessung der AfA eines solchen PKW insofern um den Umsatzsteueranteil reduziert werden muss. Insofern schaffte der VwGH nun Klarheit und normierte die Anschaffungskostenobergrenze bei Elektrofahrzeugen mit 33.333 €.

 

KOSTEN FÜR DIE DOPPELTE HAUSHALTSFÜHRUNG BEI VERLEGUNG DES FAMILIENWOHNSITZES STEUERLICH ABZUGSFÄHIG?

Das BFG hatte sich (GZ RV/7101980/2023 vom 20.2.2024) mit der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Kosten der doppelten Haushaltsführung auseinanderzusetzen.
Bezugnehmend auf das Jahr 2020 – also vor dem russischen Angriffskrieg auf die Ukraine – beantragte eine Arbeitnehmerin eines ukrainischen Arbeitgebers, welche seit Ende Februar 2020 einen (weiteren) Wohnsitz in Österreich begründet hatte und ein lokales Dienstverhältnis in Österreich eingegangen war, die steuerliche Geltendmachung der Kosten für die Wohnung in Österreich im Rahmen der doppelten Haushaltsführung (als Werbungskosten). Neben der Wohnung in Wien, in welcher die Steuerpflichtige mit Ehegatten und Kind ihren Wohnsitz begründete, behielt sie auch ihren Wohnsitz in der Ukraine bei und trug die daraus resultierenden Kosten. Für die steuerliche Geltendmachung der Kosten für die Wohnung in Österreich wurde ausgeführt, dass sie vom Arbeitgeber nach Österreich versetzt worden sei und der Arbeitgeber sie jederzeit wieder versetzen könnte. Demnach sei die Begründung eines beruflich bedingten Wohnsitzes in Österreich eindeutig notwendig und der Familienwohnsitz verbleibe in der Ukraine, wodurch wiederum die Kosten für die doppelte Haushaltsführung steuerlich relevant sind. Von einer (steuerlich beachtlichen) doppelten Haushaltsführung ist auszugehen, wenn aus beruflichen Gründen zwei Wohnsitze geführt werden, und zwar am Familienwohnort und am Beschäftigungsort (Berufswohnsitz). Es liegen dann Werbungskosten vor, wenn Mehraufwendungen erwachsen, weil am Beschäftigungsort gewohnt werden muss und die Verlegung des (Familien-)Wohnsitzes in eine übliche Entfernung zum Ort der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann. Dies wäre, dem BFG folgend, bei einem Wohnort in der Ukraine zweifelsfrei gegeben, da eine tägliche Rückkehr vom Tätigkeitsort zum Wohnort nicht möglich ist. Auf den vorliegenden Fall bezogen gilt als Familienwohnsitz jener Ort, an dem eine verheiratete Steuerpflichtige mit ihrem Ehegatten (mit oder ohne Kind) einen gemeinsamen Hausstand unterhält, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser Personen bildet. Das BFG erläuterte in seiner Entscheidungsfindung, dass der Wohnsitz in Wien als Familienwohnsitz zu bezeichnen ist, da die Steuerpflichtige seit März 2020 mit ihrem Ehegatten und Sohn in Wien wohnt und an diesem Ort auch der Mittelpunkt der Lebensinteressen liegt. Allerdings können Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung immer nur so lange vorliegen, bis der Familienwohnsitz an den Beschäftigungsort verlegt wurde. Da die Familie der Steuerpflichtigen an den Beschäftigungsort (Wien) mitübersiedelt ist und auch die (Miet)Wohnung in Wien für einen Dreipersonenhaushalt unbestritten geeignet ist, ist die Verlegung des Familienwohnsitzes keinesfalls unzumutbar und ist de facto bereits durchgeführt worden. Im Endeffekt verneinte das BFG daher die steuerliche Abzugsfähigkeit der Kosten für die Wohnung in Wien (bei gleichzeitiger Beibehaltung der Wohnung im Ausland) als Kosten der doppelten Haushaltsführung. Die Kosten können also dann nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn die Familie ihren Wohnsitz an den Beschäftigungsort verlegt hat. VwGH-Judikatur folgend wäre im vorliegenden Fall von keiner Verlegung des Familienwohnsitzes, welche eine steuerliche Geltendmachung der Kosten als Werbungskosten nach sich ziehen könnte, nur dann auszugehen, wenn von vornherein mit Gewissheit anzunehmen ist, dass die auswärtige Tätigkeit mit vier bis fünf Jahren befristet ist. Angesichts des unbefristeten Dienstvertrages mit der österreichischen Firma kann nicht von einer von vornherein befristeten Beschäftigung ausgegangen werden. Mit der vagen Möglichkeit einer Versetzung in ein anderes Land bzw. einer Übersiedlung zurück in die Ukraine oder in ein anderes Land kann dem BFG folgend nicht argumentiert werden, dass der Familienwohnsitz in der Ukraine geblieben ist.

 

ERNEUTE BMF-INFO ZU STEUERLICHEN ERLEICHTERUNGEN BEI DER AKTUELLEN HOCHWASSERKATASTROPHE

Das BMF hat am 14. Juni 2024 eine Information zu steuerlichen Erleichterungen im Zusammenhang mit der aktuellen Hochwasserkatastrophe veröffentlicht (GZ 2024-0.445.738). Dabei handelt es sich beinahe um eine wortgleiche Information, wie sie bereits im August 2023 vom BMF veröffentlicht worden ist (siehe dazu KI 09/23).
Der Überblick über die Maßnahmen, welche steuerliche Erleichterungen für Betroffene von insbesondere Hochwasserschäden und Erdrutschungen bringen sollen, beinhaltet folgende Themenbereiche:
» Verlängerung von Fristen; » Erleichterungen bei Steuer(voraus)zahlungen; » Steuerfreiheit von Zahlungen aus dem Katastrophenfonds und freiwilligen Zuwendungen Dritter; » Zuwendungen und Spenden zur Beseitigung von Katastrophenschäden; » Allgemeine ertragsteuerliche Begünstigungen; » Liebhabereibeurteilung – Hochwasser als Unwägbarkeit; » Außergewöhnliche Belastungen i.Z.m. Hochwasserschäden; » Freibetragsbescheid; » Befreiung von Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben; » Abstandnahme von der Festsetzung der Grunderwerbsteuer.
Zwei Themenbereiche werden nachfolgend detaillierter dargestellt, da es hierbei zu (leichten) Änderungen im Vergleich zum Vorjahr gekommen ist bzw. dieses Themengebiet zuletzt nur sehr kurz abgehandelt wurde. Bei der Liebhabereibeurteilung führt die BMF-Info aus, dass Naturkatastrophen wie z.B. Hochwasser unvorhersehbare Ereignisse darstellen und nicht zu einer Liebhabereibeurteilung einer Betätigung führen, wenn vor dem Eintritt des Ereignisses eine Gewinnerzielungs- bzw. Überschusserzielungsabsicht darstellbar war. Umstände wie durch Unwägbarkeiten aufgetretene unvorhergesehene Aufwendungen oder Einnahmenausfälle, die ein Ausbleiben des Gesamterfolges bewirken, können demnach nicht allein zu einer Qualifizierung der Betätigung als Liebhaberei führen. Wird eine Betätigung aufgrund von Unwägbarkeiten beendet, liegt im abgeschlossenen Zeitraum eine Einkunftsquelle vor, sofern bis zum Zeitpunkt der Beendigung die Absicht der Erzielung eines Gesamtgewinns bzw. Gesamtüberschusses nachvollziehbar bestanden hat. Da Prognoserechnungen für die Liebhabereibeurteilung maßgebend sind, müssen hier einnahmen- und ausgabenseitig steuerliche Auswirkungen neutralisiert werden, sofern diese auf unvorhergesehene Ereignisse in den tatsächlichen Ergebnissen vergangener Jahre zurückzuführen sind. Als Begünstigung für von der Hochwasserkatastrophe (gilt genauso für Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden) betroffene Steuerpflichtige kann der BMF-Info folgend auch von der Festsetzung der Grunderwerbsteuer Abstand genommen werden, sofern zum Zwecke der Absiedelung ein grunderwerbsteuerlicher Tatbestand wie z.B. der Kauf eines Ersatzgrundstücks gesetzt wurde. Damit keine Grunderwerbsteuer auf die Ersatzbeschaffung anfällt, müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein. So müssen die Absiedelung und folglich die Ersatzbeschaffung durch einen durch höhere Gewalt ausgelösten Notstand veranlasst sein. Das Ersatzgrundstück muss mit dem ursprünglichen Grundstück im Wesentlichen vergleichbar sein – jedenfalls kann bei der Festsetzung der Grunderwerbsteuer der glaubhaft gemachte gemeine Wert des ursprünglichen Grundstücks von der Bemessungsgrundlage des Ersatzgrundstücks abgezogen werden. Überdies muss die Verlegung des Wohnsitzes (bzw. Sitzes) binnen 4 Jahren ab der Ersatzbeschaffung erfolgen. Schließlich muss auch der Eintritt des Schadens durch die Naturkatastrophe entsprechend nachgewiesen werden (z.B. Bestätigung durch die Gemeinde oder durch öffentliche Einrichtungen wie die Feuerwehr).

 

„GEBÄUDESTANDARD BRONZE“ ALS VORAUSSETZUNG FÜR DIE ERWEITERTE BESCHLEUNIGTE ABSCHREIBUNG VON WOHNGEBÄUDEN

Die im Rahmen des Konjunkturpakets „Wohnraum und Bauoffensive“ eingeführte erhöhte AfA für Wohngebäude ist an diverse Voraussetzungen geknüpft (siehe KI 05/24). Die schnellere Abschreibung von Wohngebäuden ist für Neubauten möglich, welche zwischen 1.1.2024 und 31.12.2026 fertiggestellt werden.
Überdies müssen gewisse ökologische Standards eingehalten werden – der so genannte „klimaaktiv Bronze Standard“. Das BMF hat in einer Anfragebeantwortung von Anfang Mai 2024 (https://www.bmf.gv.at/rechtsnews/steuern-rechtsnews/aktuelle-infos-und-erlaesse/Fachinformationen---Ertragsteuern/Fachinformationen---ESt-KSt/gebaeudestandard-bronze.html) die Anforderungen an den „Gebäudestandard Bronze“ (nach dem auf der OIB-Richtlinie 6, OIB-330.6-026/19 basierenden „klimaaktiv Kriterienkatalog in der aktuellen Version 2020“ des BMK) konkretisiert. Ausgangspunkt hierfür ist, dass ein Wohngebäude, das alle klimaaktiv Muss-Kriterien erfüllt, den klimaaktiv Bronze Standard erfüllt. Für den Silber Standard müssen alle Muss-Kriterien erfüllt sein und mindestens 750 Punkte (von maximal 1.000 Punkten) erreicht werden. Für den Gold Standard muss ein Wohngebäude alle Muss-Kriterien erfüllen und mindestens 900 Punkte erreichen. Die Muss-Kriterien für Wohngebäude in den Kategorien A bis D, um den klimaaktiv Bronze Standard zu erfüllen, sind nachfolgend dargestellt.
Kategorie A – Standort » Infrastruktur in Standortnähe, » Umweltfreundliche Mobilität/Anschluss an öffentliche Verkehrsmittel. Kategorie B – Energie und Versorgung » Heizwärmebedarf, » Primärenergiebedarf, » CO2-Emissionen, » Energieverbrauchsmonitoring (für Gebäude ab einer konditionierten Fläche von 1.000 m2 BGF), » Gebäudehülle luftdicht. Kategorie C – Baustoffe und Konstruktion » Ausschluss von HFKW geschäumten Materialien/Ausschluss von PVC in Boden- und Wandbelägen, » Ökoindex des Gesamtgebäudes (BG3) oder Ökoindex der thermischen Gebäudehülle (BG1).
Kategorie D – Komfort und Raumqualität » Thermischer Komfort im Sommer, » Raumlufttechnik, » Messung der Innenraumluftqualität (für Neubauten ab einer konditionierten Fläche von 2.000 m2 BGF).

Unter den Muss-Kriterien ist beispielsweise in „Kategorie A – Infrastruktur in Standortnähe“ zu verstehen, dass die tägliche Grundversorgung (Supermarkt, Gastronomie, Bäckerei), die soziale Infrastruktur (Kinderbetreuung, medizinische Versorgung etc.) sowie Freizeitinfrastruktur und Dienstleistungen (Post, Verwaltung etc.) am Standort vorhanden sein müssen. Dabei wird eine unterschiedlich hohe Punktezahl vergeben, je nachdem wie weit die Infrastruktureinrichtung vom Gebäudestandort entfernt ist (Luftlinie). So wird z.B. 1 Punkt vergeben, wenn die Einrichtung innerhalb 1.000 m Luftlinie liegt. Um den Bronze Standard zu erreichen, müssen bei diesem Muss-Kriterium 2 bis 75 Punkte erreicht werden. Dieses Schema gilt auch für die Muss-Kriterien in den anderen Kategorien, wobei zum Teil andere Punktzahlen erreicht werden müssen. Ein Gebäude erfüllt den Gebäudestandard Bronze, wenn es mit einem entsprechenden klimaaktiv Qualitätskennzeichen (Plakette und Urkunde) in der Deklarationsstufe Fertigstellung ausgezeichnet ist. Die Voraussetzungen für die Auszeichnung des Gebäudes sind näher in der BMF-Anfragebeantwortung dargestellt.

 

KLIMABONUS 2024

Der Klimabonus für das Jahr 2024 beträgt je nach Wohnort zwischen 145 € und 290  €. Mittels Abänderungsantrags i.Z.m. dem Klimabonusgesetz wurde im Nationalrat beschlossen, dass der Klimabonus ab einem Einkommen (maßgeblich ist das Veranlagungseinkommen) von 66.612  € versteuert werden muss.
Lohnsteuerpflichtige müssen dann eine Pflichtveranlagung gem. § 41 Abs. 1 EStG vornehmen. Es ist eine automatisierte Datenübermittlung an das Finanzministerium vorgesehen, sodass kein administrativer Aufwand für den Empfänger des Klimabonus entsteht – weder im Rahmen der antraglosen Arbeitnehmerveranlagung (automatischer Steuerausgleich), noch, wenn die Arbeitnehmerveranlagung bzw. Steuererklärung selbst vorgenommen wird.

 

ANHEBUNG DER STUNDUNGSZINSEN AB 1. JULI

Nach mehreren Erhöhungen in Folge hat die Europäische Zentralbank im Juni beschlossen, den Leitzinssatz um 0,25 Prozentpunkte zu senken. Dadurch ergibt sich keine Änderung des Basiszinssatzes – er bleibt bei 3,88 % - da Veränderungen von insgesamt weniger als 0,5 Prozentpunkten seit der jeweils letzten Änderung außer Betracht bleiben. Der gleich gebliebene Basiszinssatz dient bekanntermaßen als mehrfacher Referenzzinssatz. Bei den Stundungszinsen ist zu beachten, dass die Stundungszinsen gem. § 212 Abs. 2 BAO ab 1. Juli 2024 4,5 % über dem jeweils geltenden Basiszinssatz liegen. Die entsprechenden aktuellen Jahreszinssätze sind in der nachfolgenden Tabelle dargestellt. Sofern die genannten Zinsen einen Betrag von 50  € nicht erreichen, werden sie nicht festgesetzt.

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