KLIENTEN-INFO OKTOBER 2025

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MASSNAHMENPAKET FÜR WACHSTUM UND INFLATIONSBEKÄMPFUNG

In einem Ministerratsvortrag sind Anfang September 2025 von der österreichischen Bundesregierung strategische Schwerpunkte zur Stärkung des Wirtschaftswachstums, der Bekämpfung der hohen Inflation und der Umsetzung von Strukturmaßnahmen zur Verbesserung der langfristigen Wettbewerbsfähigkeit präsentiert worden.Die wichtigsten Aspekte – es dreht sich vor allem um steuerliche Anreize und finanzielle Maßnahmen – werden nachfolgend im Überblick dargestellt. Durch eine andersgelagerte Priorisierung bestehender Budgetmittel soll es zu keinen zusätzlichen Anforderungen an den Bundeshaushalt kommen. Die Gesetzwerdung bleibt jedenfalls abzuwarten.

ENTLASTUNG ENERGIEINTENSIVER UNTERNEHMEN

Durch das Strompreiskostenausgleichsgesetz 2025 und 2026 sollen energieintensive Unternehmen entlastet werden. Dabei ist das Ziel, die durch den CO2-Preis entstehenden indirekten Mehrkosten auszugleichen und das Abwandern von Industriebetrieben („Carbon Leakage“) zu verhindern.

VERDOPPELUNG DES INVESTITIONSFREIBETRAGS

Siehe dazu den gesonderten Beitrag in dieser Ausgabe.

SENKUNG DER STROMABGABEN

Der EAG-Förderbeitrag (Erneuerbaren- Ausbau-Gesetz) soll für das Jahr 2026 um ca. 85 Mio. € gesenkt werden, um Haushalte, Gewerbe und Industrie bei den Stromkosten zu entlasten.

GRENZE FÜR GERINGFÜGIGEN ZUVERDIENST

Die Grenze für den geringfügigen Zuverdienst wird bis einschließlich 2027 eingefroren. Siehe dazu auch den Beitrag „Sozialversicherungswerte 2026“ in dieser Ausgabe.

ZUVERDIENST IN DER PENSION

Geplant ist ein Modell, das den Zuverdienst von Regelpensionisten attraktiver gestalten soll. Dieses soll voraussichtlich ab dem 1.1.2026 in Kraft treten, ohne jedoch die Attraktivität der Teilpension zu schmälern.

INFLATIONSDÄMPFUNG DURCH BUNDESGEBÜHRENBREMSE

Preiserhöhungen des Bundes, wie z.B. Gebühren, sollen hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf den Verbraucherpreisindex (VPI) geprüft werden und gegebenenfalls gedämpft werden.

„ALLIANZ FÜR FAIRE LEBENSMITTELPREISE“

Um die immer noch hohe Inflation zu bekämpfen, plant die Regierung die Schaffung einer so genannten „Allianz für faire Lebensmittelpreise“. Neben rechtlichen Regelungen zur Kennzeichnung von „Shrinkflation“ soll auch die Preiskommission neu aufgestellt werden. Statistik Austria soll mittels einer Datenbank zur umfassenden Preisbeobachtung dazu beitragen, ungerechtfertigte Preispolitik zu identifizieren.

BESCHRÄNKUNG DER MIETPREISE

Die bereits ausgesetzte Indexierung der Mieten im Vollanwendungsbereich des MRG wird für 2026 auf 1 % und für 2027 auf 2 % beschränkt.

STÄRKUNG DER „AKTION 55 PLUS"

Mit 50 Mio. € jährlich ab 2026 soll die Beschäftigungsquote älterer und langzeitarbeitsloser Personen erhöht werden. Überdies ist geplant, Anreize für mehr Arbeitsstunden zu schaffen.

ENTBÜROKRATISIERUNG

Noch im Jahr 2025 soll ein umfassendes Paket zur Entbürokratisierung vorgelegt werden. Dieses soll ein Bundesbereinigungsgesetz, die Reduzierung von Berichtspflichten und schnellere Genehmigungsverfahren enthalten.

STANDORT-FONDS

Um Zukunftsinvestitionen in Österreich fördern zu können, soll ein „Standort Fonds“ mit öffentlichen Ankerinvestitionen und privatem Kapital gegründet werden, um insbesondere hochinnovative „Scale-ups“ am Standort Österreich zu halten.

 

 

ERHÖHTER INVESTITIONSFREIBETRAG AB 1.11.2025

Der Investitionsfreibetrag (IFB) wurde bereits 2023 zur Förderung von Investitionen, insbesondere i.Z.m. Ökologisierung wiedereingeführt. Mit dem Investitionsfreibetrag kann mittels bestimmter getätigter Investitionen die Steuerlast für betriebliche Einkunftsarten gesenkt werden, da der Investitionsfreibetrag zusätzlich zur Abschreibung als Betriebsausgabe geltend gemacht werden kann.
Um nun die Konjunktur weiter in die Gänge zu bringen, wurde von der Regierung angekündigt (zu weiteren geplanten Maßnahmen siehe den Beitrag in dieser Ausgabe), die Investitionsfreibetragssätze ab dem 1.11.2025 bis zum 31.12.2026 wie folgt zu erhöhen.
» IFB von 20 % (anstelle von bisher 10 %) der Anschaffungs- oder Herstellungskosten für Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens,
» IFB von 22 % (anstelle von bisher 15 %) für Anschaffungen/Herstellungen im Bereich Ökologisierung – im Sinne eines Anreizes für klimafreundliche Investitionen.
Wie bisher kann auch der erhöhte IFB maximal von Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Höhe von 1 Mio. € pro Wirtschaftsjahr geltend gemacht werden. Ausgeschlossen vom IFB sind Wirtschaftsgüter, für welche eine Sonderform der AfA vorgesehen ist (insbesondere Gebäude und Kfz), wobei aus ökologischen Gründen der IFB für Elektrofahrzeuge dennoch möglich ist. Darüber hinaus ist der IFB für geringwertige Wirtschaftsgüter, welche sofort abgesetzt werden und für unkörperliche Wirtschaftsgüter, die nicht den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung oder Gesundheit/Life-Science zuzuordnen sind, ebenfalls ausgeschlossen. Der Investitionsfreibetrag entfällt auch für Investitionen in unkörperliche Wirtschaftsgüter, die zur entgeltlichen Überlassung bestimmt sind oder von konzernzugehörigen Unternehmen/beherrschenden Gesellschaftern erworben werden. Für gebrauchte Wirtschaftsgüter kann ebenso wenig ein IFB beantragt werden wie für Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen oder Anlagen, welche fossile Energieträger direkt nutzen. Die Wirtschaftsgüter, für welche der IFB in Anspruch genommen werden soll, müssen eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren haben und Inlandsbezug vorweisen. Scheidet das Wirtschaftsgut vor Ablauf von 4 Jahren aus (hier hat eine taggenaue Betrachtung zu erfolgen) oder wird es ins Ausland verbracht, kommt es zur Nachversteuerung der Begünstigung. Die Nachversteuerung (gewinnerhöhender Ansatz des IFB) entfällt, sofern das Ausscheiden des Wirtschaftsguts auf höhere Gewalt oder auf einen behördlichen Eingriff zurückzuführen ist. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Inanspruchnahme des Investitionsfreibetrags ist – unabhängig von der Bezahlung – die Anschaffung oder Herstellung. Für die Herstellung ist der Zeitpunkt der Fertigstellung, für die Anschaffung der Zeitpunkt der Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht maßgeblich – die Inbetriebnahme des jeweiligen Wirtschaftsgutes spielt somit keine Rolle. In Anbetracht der Erhöhung des IFB kann die Verschiebung der Anschaffung bzw. Fertigstellung von begünstigten Investitionen in den November bzw. auf einen späteren Zeitpunkt steuerliche Vorteile bringen. Der Gesetzwerdungsprozess und die finale Umsetzung dieser geplanten Änderungen sind noch abzuwarten.

 

 

KOSTEN FÜR DOPPELTE HAUSHALTSFÜHRUNG BEI EINER ALLEINSTEHENDEN STEUERPFLICHTIGEN?

Kosten der doppelten Haushaltsführung und Kosten für in diesem Rahmen anfallende Familienheimfahrten können unter bestimmten Voraussetzungen als Werbungskosten geltend gemacht werden. Sofern Mehraufwendungen anfallen, weil jemand am Beschäftigungsort wohnen muss und die Verlegung des (Familien-) Wohnsitzes in eine übliche Entfernung zum Ort der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, sind diese Mehraufwendungen Werbungskosten. Wichtig dabei ist, dass die Kosten für Familienheimfahrten nur dann steuerlich absetzbar sind, wenn die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vorliegen und den Steuerpflichtigen daraus ein Mehraufwand trifft. Dieser Mehraufwand muss betraglich das höchste Pendlerpauschale überschreiten, um als Werbungskosten gelten zu können. Das BFG hatte sich (GZ RV/4100087/2023 vom 22.1.2025) mit dem Sachverhalt auseinanderzusetzen, in dem eine deutsche Staatsbürgerin die Kosten der am österreichischen Arbeitsort gelegenen Mietwohnung im Rahmen ihrer Arbeitnehmerveranlagung als Werbungskosten (als Kosten der doppelten Haushaltsführung und Kosten für in diesem Rahmen anfallende Familienheimfahrten, da sie regelmäßig die Strecke zwischen dem Hauptwohnsitz in Deutschland und Österreich per privatem Pkw zurücklegte) steuerlich absetzen wollte. Sie war im in Frage stehenden Zeitraum alleinstehend und hatte keine Sorgepflichten – weiters verfügte sie neben einer Mietwohnung am Arbeitsort in Österreich über eine Mietwohnung in Deutschland. Für die Notwendigkeit der Beibehaltung des Wohnsitzes in Deutschland wurde vorgebracht, dass sich ihr soziales Umfeld in Deutschland befinde (auch Mitgliedschaften in Vereinen, ehrenamtliche Tätigkeiten usw.). Überdies wolle sie nur für eine beschränkte Zeit in Österreich tätig sein, da sie zukünftig das Architektenbüro ihres Onkels in Deutschland übernehmen werde (in diesem Zusammenhang wurde auch ein Bauplatz an dem Wohnsitz in Deutschland erworben). Das BFG beschäftigte sich insbesondere mit der Frage, ob die Kosten für die Reisebewegungen zwischen den beiden Wohnungen steuerlich zu berücksichtigen sind bzw. ob eine Verlegung des Wohnsitzes an den Beschäftigungsort zumutbar gewesen wäre. Liegt nämlich der Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen aus privaten Gründen außerhalb der üblichen Entfernung vom Arbeitsplatz, dann können die Aufwendungen für die Wohnung am Arbeitsplatz nicht steuerlich berücksichtigt werden. Werbungskosten können dennoch eventuell geltend gemacht werden, sofern dem Steuerpflichtigen eine Wohnsitzverlegung in übliche Entfernung vom Ort der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann – dies kann die verschiedensten Ursachen haben (privater Natur oder aufgrund des Arbeitsverhältnisses). Das BFG betonte in seiner Entscheidung, dass im vorliegenden Fall keine gewichtigen Gründe gegen die Wohnsitzverlegung an den Arbeitsort in Österreich bestanden, da selbst der Verlust des „sozialen Umfelds“ keine steuerlich beachtenswerten Gründe für die Beibehaltung des Wohnsitzes darstellen würden (dies gilt auch für Freizeitgestaltungsmöglichkeiten, welche ebenso im Umkreis zum Arbeitsort ausgeübt werden können). Unter gewissen Bedingungen könnte jedoch die Wohnsitzverlegung auch für alleinstehende Steuerpflichtige unzumutbar sein – nämlich dann, wenn von vornherein mit Gewissheit anzunehmen ist, dass die auswärtige Tätigkeit auf einen gewissen Zeitraum von maximal 4 bis 5 Jahre befristet ist und von einer Rückkehr zum Hauptwohnsitz auszugehen ist. Gerade diese zeitliche Begrenzung war jedoch im vorliegenden Fall nicht gegeben. Trotzdem konnte die Steuerpflichtige im Endeffekt die Kosten der doppelten Haushaltsführung und für Familienheimfahrten für einen Zeitraum von 6 Monaten ab Beschäftigungsbeginn als Werbungskosten steuerlich geltend machen. Es ist nämlich auch alleinstehenden Arbeitnehmern ohne Sorgepflichten eine gewisse Übergangszeit zuzustehen, in der sie Aufwendungen für eine Wohnmöglichkeit am Beschäftigungsort als Werbungskosten geltend machen können. Dabei sind auch die Kosten für die Heimfahrt steuerlich anzusetzen, da es dem Arbeitnehmer zuzubilligen ist, in gewissen Zeitabständen in seiner Wohnung nach dem Rechten zu sehen.

 

 

KLARSTELLUNG ZUR STEUERFREIHEIT VON TRINKGELDERN

In der KI 09/25 haben wir zu sozialversicherungsrechtlichen Neuerungen i.Z.m. Trinkgeldern berichtet. Aus steuerlichen Gesichtspunkten betrachtet, bringt eine BMF-Info von Ende Juli Klarstellung zu diesem Themenbereich, welche auch in die Lohnsteuerrichtlinien 2002 Eingang finden werden. Dabei wird betont, dass es bei der Überprüfung der Ortsüblichkeit von Trinkgeldern (als wichtiges Kriterium für die (Lohnsteuer) Freiheit von Trinkgeldern) nicht auf die Höhe des insgesamt hingegebenen Trinkgeldes ankommt, sondern auf die Höhe des jedem einzelnen Arbeitnehmer tatsächlich zugeflossenen Trinkgeldes. Dabei ist das Verhältnis zwischen dem betragsmäßigen Trinkgeld und dem Arbeitslohn des einzelnen Arbeitnehmers nicht maßgeblich. Die BMF-Info betont überdies als Grundlage für die Steuerfreiheit von Trinkgeldern, dass dem Arbeitnehmer das Trinkgeld von dritter Seite zugewendet werden muss. Dies gilt auch, wenn das Trinkgeld nicht selbst entgegengenommen wird, jedoch an die Arbeitnehmer weitergegeben wird. Trinkgelder von dritter Seite liegen überdies vor, wenn der Arbeitgeber Kreditkartentrinkgelder an die Arbeitnehmer weitergibt. Steuerbefreit sind auch Trinkgelder, die im Rahmen eines Trinkgeld-Verteilsystems (z.B. Tronc-System) gesammelt und nach einem im Vorhinein festgelegten Schlüssel an die Arbeitnehmer verteilt werden. Leitet der Arbeitgeber entgegengenommene Trinkgelder nicht an die Arbeitnehmer weiter, so stellen diese beim Arbeitgeber Betriebseinnahmen dar.

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