Steuerbüro MAYRHOFER
Bahnhofstraße 30
4550 Kremsmünster
+43 7583 5220
office@stbmayrhofer.at
von Redaktion
Pauschalierte Steuerpflichtige können Steuerberatungskosten jedenfalls als Sonderausgaben absetzen. Kirchenbeiträge sind seit 2024 bis zu 600 € absetzbar und werden über die Meldung an das Finanzamt automatisch berücksichtigt.
Spenden als Sonderausgaben A
n bestimmte Organisationen (Forschungseinrichtungen, öffentliche Museen etc.) können Spenden i.H.v. max. 10 % des Einkommens geltend gemacht werden. Wurden bereits im betrieblichen Bereich diesbezüglich Spenden als Betriebsausgaben abgesetzt, so verringert sich das Maximum bei den Sonderausgaben. Ebenso können durch private (Geld)Spenden an mildtätige Organisationen, Tierschutzvereine und Tierheime (BMF-Liste) sowie an freiwillige Feuerwehren Steuern gespart werden. Die Obergrenze (aus betrieblichen und privaten Spenden) liegt bei 10 % des Gesamtbetrags der Einkünfte. Ab 2024 wurde mit dem Gemeinnützigkeitsreformgesetz die Abzugsfähigkeit von Spenden u.a. für Schulen, Kindergärten, Kultureinrichtungen oder Sportvereine erweitert. Voraussetzung ist die Gemeinnützigkeit dieser Organisationen.
Zukunftsvorsorge - Bausparen - prämienbegünstigte Pensionsvorsorge
Die 2024 geförderte private Zukunftsvorsorge im prämienbegünstigten Ausmaß von 3.337,85 € p.a. führt zur staatlichen Prämie von 4,25 % (141,86 €). Beim Bau-sparen gilt für 2024 eine staatliche Prämie von 18 € beim maximal geförderten Einzahlungsbetrag von 1.200 € (sofern der Bausparvertrag das gesamte Jahr aufrecht war).